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# Art 9 VermKatG (Bayern) — Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken

Vermessungs- und Katastergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung der das Liegenschaftskataster führenden Behörden und die von ihr beauftragten Beamten dieser Behörden sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken ihres Amtsbezirks öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen.

(2) Von der Befugnis des Absatzes 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.

(3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der von der Leitung der das Kataster führenden Behörde gemäß Abs. 1 beauftragte Beamte soll bei der Beurkundung oder Beglaubigung auf den ihm erteilten Auftrag Bezug nehmen.

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Zitiervorschlag: Art 9 VermKatG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/9

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