nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 7 VermKatG (Bayern) — Fortführung

Vermessungs- und Katastergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Liegenschaftskataster wird durch Fortführung auf dem laufenden gehalten. Fehlerhafte Einträge werden von Amts wegen berichtigt.