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Art 2 VermKatG (Bayern) — Erhaltung des Landesvermessungswerks

Vermessungs- und Katastergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesvermessungswerk wird den Anforderungen der Öffentlichkeit und der Entwicklung der Fachtechnik entsprechend laufend vervollständigt, verbessert und fortgeführt, sowie bei Bedarf erneuert.