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§ 9 VermKatG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Erhebung und Führung von Geobasisdaten der Landesvermessung

Vermessungs- und Katastergesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebung der Geobasisdaten der Landesvermessung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Daten im Sinne von § 8 im Geobasisinformationssystem zu führen. Hierzu gehören insbesondere

1. die Einrichtung und Laufendhaltung der Festpunktfelder nach Lage, Höhe und Schwere,

2. der Aufbau und die Unterhaltung eines Satellitenpositionierungsdienstes und

3. die Einrichtung und Laufendhaltung des topographisch-kartographischen Informationssystems.