§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet nur Anwendung, wenn und soweit das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die elektronische Kommunikation zugelassen hat.
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§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet nur Anwendung, wenn und soweit das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die elektronische Kommunikation zugelassen hat.