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# § 6 VermGebO (Brandenburg) — Zeitgebühr

Vermessungsgebührenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind für jede außen- oder innendienstlich begonnene halbe Arbeitsstunde folgende Gebühren zu Grunde zu legen:

für die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg 65,10 Euro,

für die Leiterin oder den Leiter der Katasterbehörde gemäß § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes 65,10 Euro,

für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 65,10 Euro,

für eine vermessungstechnische Fachkraft 57,00 Euro oder

für eine Hilfskraft 38,00 Euro.

(2) Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, einschließlich der notwendigen Reisezeiten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 VermGebO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/6

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