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# § 4 VermGebO (Brandenburg) — Gebühren- und Auslagenfreiheit

Vermessungsgebührenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gebühren und Auslagen werden von der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg sowie den Katasterbehörden nicht erhoben für

Amtshandlungen,

die von Amts wegen durchgeführt werden, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,

die im Zuge der Zusammenarbeit der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg und der Katasterbehörde oder der Katasterbehörden untereinander anfallen,

die Mitteilung an die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten über die laufenden Veränderungen der Flurstücke,

die Fortführung des Liegenschaftskatasters zur

Änderung der Landes-, Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen,

Änderung der Angaben aus dem Grundbuch,

Änderung der flurstücksbeschreibenden Angaben durch Mitteilung der zuständigen Behörde,

Löschung der Darstellung von baulichen Anlagen, soweit dies ohne örtliche Vermessung möglich ist,oder

Berichtigung von fehlerhaften Daten im Liegenschaftskataster gemäß § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes,

Verschmelzung von Flurstücken,

die Ausfertigung von Anlagen zum Antrag auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,

die Bereitstellung oder Ergänzung von Auszügen aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens für hoheitliche Liegenschaftsvermessungen, wenn die Auszüge im automatisierten Abrufverfahren nicht verfügbar sind.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 VermGebO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VermGebO/4

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