(1) Sonderaufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.
(2) Für den Inhalt der Sonderaufsicht gelten die §§ 121 und 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.
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(1) Sonderaufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.
(2) Für den Inhalt der Sonderaufsicht gelten die §§ 121 und 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.