§ 16a VermBG 2 — Gleichstellung der Wertpapierinstitute

Fünftes Vermögensbildungsgesetz

Stand: 06.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gleichgestellt.