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§ 5b VermAnlG — Nicht zugelassene Vermögensanlagen

Vermögensanlagengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen.