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§ 6 VerkVereinfG

Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wenn feststeht, daß während des Verteidigungsfalles wegen besonderer Umstände Verkündungsmaßnahmen Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die mindestens einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, nicht erreicht haben, so sind die verkündeten Rechtsvorschriften insoweit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Verkündungsmaßnahme diese Gebiete erreicht hat, nicht anzuwenden.