nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 VerkVereinfG

Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bekanntgabe der in § 2 Nr. 5 und 6 genannten Beschlüsse erfolgt durch die Bundesregierung oder einen von ihr bestimmten Bundesminister; sie ist unverzüglich vorzunehmen. Der genaue Zeitpunkt der Beschlußfassung ist anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe brauchen nicht in ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht zu werden; erforderlich ist lediglich ein allgemeiner Hinweis auf einen derartigen Beschluß. Die anwendbaren Rechtsvorschriften müssen in jedem Fall genau bezeichnet werden.