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# § 8 VerkStatG — Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs

Verkehrsstatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

- 1. für das Unternehmen:

  - a) (weggefallen)

  - b) wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,

  - c) Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrsarten und Hauptverkehrsbeziehungen,

  - d) (weggefallen)

  - e) (weggefallen)

- 2. Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht;

- 3. Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.

(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.

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Zitiervorschlag: § 8 VerkStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/8

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