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# § 25 VerkStatG — Hilfsmerkmale

Verkehrsstatistikgesetz  
Stand: 19.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind:

- 1. Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,

- 2. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,

- 3. Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1,

- 4. Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,

- 5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

- 6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,

- 7. Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

- 8. Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

- 9. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4.

- 10. (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 25 VerkStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerkStatG/25

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