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# § 2 VerkSiG — Voraussetzungen und Grenzen der Rechtsverordnungen

Verkehrssicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,

- 1. um eine Gefährdung des lebenswichtigen Verkehrs zu beheben oder zu verhindern und

- 2. wenn ihr Zweck durch andere Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.

(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VerkSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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