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# § 13 VerkSiG — Verwahrungspflichten

Verkehrssicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von See- und Binnenschiffen, Luftfahrzeugen, Straßenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen sowie die Eigentümer und Besitzer von Verkehrsanlagen und -einrichtungen können verpflichtet werden,

- 1. verschlossene Schriftstücke, die Zwecken dieses Gesetzes dienen, anzunehmen, ungeöffnet zu verwahren und erst beim Vorliegen der festgesetzten Voraussetzungen von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

- 2. Fernmeldemittel sowie Gegenstände, die der Sicherung der Nachrichtenübermittlung dienen, anzunehmen, zu verwahren und erst beim Vorliegen der festgesetzten Voraussetzungen zu verwenden.

(2) Die Verpflichtung kann mit Auflagen über die Art der Verwahrung und über die Verwendung verbunden werden.

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Zitiervorschlag: § 13 VerkSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/13

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