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# § 14 VerkLG — Strafvorschriften

Verkehrsleistungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

- 1. eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder

- 2. eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.

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Zitiervorschlag: § 14 VerkLG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerkLG/14

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