nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 VerkLG — Strafvorschriften

Verkehrsleistungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2.
eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt, um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.