# Art 8 § 2 VerkFinG 1971 — Übergangsregelung

Verkehrsfinanzgesetz 1971  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer sich auf Grund dieses Gesetzes geändert, so ist die Mehrsteuer für die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zur nächsten Fälligkeit besonders festzusetzen, wenn die Steuer für einen Zeitraum entrichtet ist oder zu entrichten war, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat und danach endet. Dabei ist für jeden Tag ein Dreihundertsechzigstel des Betrags anzusetzen, um den die Jahressteuer sich erhöht hat. Entsprechendes gilt, wenn sich auf Grund dieses Gesetzes eine Mindersteuer ergibt.

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Zitiervorschlag: Art 8 § 2 VerkFinG 1971

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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