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# § 6 VerifZusAusfG — Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material herstellt, lagert, bearbeitet, verarbeitet, sonst verwendet oder befördert, ist verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen der Organisation auf Grund des Verifikationsabkommens nach Maßgabe dieses Gesetzes zu dulden und deren Durchführung zu unterstützten (Verpflichteter).

(2) Die Sicherungsmaßnahmen erfolgen gleichzeitig mit den Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft, es sei denn, dass der Verpflichtete von der Gemeinschaft die Mitteilung erhält, dass sie nicht gleichzeitig mit Sicherungsmaßnahmen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VerifZusAusfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/6

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