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# § 3 VerifZusAusfG — Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen Verpflichtete und Zusatzverpflichtete haben den Inspektoren der Organisation die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zu erleichtern und zu diesem Zweck auf Verlangen über den in den §§ 4 und 13 genannten Umfang hinaus Einrichtungen, Geräte, Ausrüstungen und Dienstleistungen gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 3 VerifZusAusfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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