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# § 19 VerifZusAusfG — Beschränkung des Zugangs

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Zugangsrecht nach § 17 unterliegt gemäß Artikel 7 des Zusatzprotokolls Beschränkungen, die zwischen der Organisation und der Gemeinschaft vereinbart werden können, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtverbreitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicherheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen Schutzes zu erfüllen oder rechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung kann die Gemeinschaft eine Zugangsregelung im Einklang mit Artikel 7 Abs. a des Zusatzprotokolls treffen. Über die Vereinbarung ist der Zusatzverpflichtete zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 19 VerifZusAusfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/19

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