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# § 13 VerifZusAusfG — Durchführung der Inspektionstätigkeiten

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation zur Durchführung der in § 12 genannten Tätigkeiten zu gestatten,

- 1. die Entnahme von Proben gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe e der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,

- 2. die Messung von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material gemäß den nach Artikel 7 Buchstabe c der Kommissionsverordnung erlassenen Besonderen Kontrollbestimmungen durch den Verpflichteten,

- 3. die Kalibrierung der bei den Messungen verwendeten Instrumente und Ausrüstungen sowie

- 4. die Behandlung und Analyse der Proben

zu beobachten.

(2) Der Verpflichtete hat außerdem auf Verlangen der Inspektoren der Organisation Maßnahmen zu ergreifen, damit

- 1. die Organisation Doppel der nach Absatz 1 Nr. 1 entnommenen Proben erhält,

- 2. zur Verwendung durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden,

- 3. die Standardanalyseproben der Organisation analysiert werden,

- 4. die für die Organisation bestimmten Proben abgesandt werden,

- 5. geeignete Genauigkeitsanforderungen bei der Kalibrierung von Instrumenten und anderen Ausrüstungen angewandt werden,

- 6. andere Kalibrierungen durchgeführt werden,

- 7. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung verwendet werden können,

- 8. Ausrüstungen der Organisation zur unabhängigen Messung und Beobachtung angebracht werden,

- 9. Siegel und andere kennzeichnende oder Verfälschungen anzeigende Vorrichtungen der Organisation angebracht werden.

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Zitiervorschlag: § 13 VerifZusAusfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/13

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