nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 VerifZusAusfG — Inspektionstätigkeiten

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:

- 1. Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;

- 2. unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;

- 3. Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;

- 4. Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;

- 5. Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.

---

Zitiervorschlag: § 12 VerifZusAusfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
