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# § 11 VerifZusAusfG — Sonderinspektion

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sonderinspektion erfolgt,

- 1. um die in einem Sonderbericht nach Artikel 17 der Kommissionsverordnung enthaltenen Angaben, die die Gemeinschaft nach Artikel 68 des Verifikationsabkommens der Organisation übermittelt, nachzuprüfen;

- 2. wenn die Organisation der Auffassung ist, dass die von der Gemeinschaft übermittelten Angaben einschließlich der von der Gemeinschaft gegebenen Erläuterungen und die durch Routineinspektion gewonnenen Informationen nicht ausreichen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verifikationsabkommen zu ermöglichen.

(2) Zur Durchführung der Sonderinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 genannten sowie zu den Orten zu gestatten, die von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde dem Verpflichteten mitgeteilt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 11 VerifZusAusfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/11

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