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# § 10 VerifZusAusfG — Routineinspektion

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Routineinspektion erfolgt, um

- 1. nachzuprüfen, dass die Angaben in den Berichten nach den Artikeln 14 und 16 der Kommissionsverordnung, die die Gemeinschaft nach Artikel 63 des Verifikationsabkommens der Organisation übermittelt, mit den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen übereinstimmen;

- 2. die Lage, Identität, Menge und Zusammensetzung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials nachzuprüfen;

- 3. die Angaben über die möglichen Ursachen für nicht nachgewiesenes Material, für Absender/Empfänger-Differenzen und für Unklarheiten über den Buchbestand nachzuprüfen.

(2) Zur Durchführung der Routineinspektion hat der Verpflichtete während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu den in den Besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 7 der Kommissionsverordnung festgelegten strategischen Punkten und den nach den Artikeln 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokollen zu gestatten.

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Zitiervorschlag: § 10 VerifZusAusfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/10

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