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# § 3 VergoldAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 6. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

- 7. Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,

- 8. Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen,

- 9. Vorbereiten von Untergründen,

- 10. Ausführen von Verzierungen,

- 11. Vergolden, Versilbern, Metallisieren,

- 12. Herstellen und Gestalten von Rahmungen,

- 13. Ausführen von Maltechniken,

- 14. Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten,

- 15. Qualitätssicherung.

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Zitiervorschlag: § 3 VergoldAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VergoldAusbV/3

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