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# § 4 VergMstrV — Arbeitsprobe

Vergoldermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Gravieren nach vorgegebener Zeichnung,

- 2. Auftragen von Ornamenten,

- 3. Punzieren nach vorgegebener Zeichnung,

- 4. Radieren auf Gold und Silber,

- 5. Lasieren,

- 6. Ausführen einer Brokatmalerei,

- 7. Marmorieren,

- 8. Ausführen von Pinselschriften,

- 9. Ölvergolden,

- 10. Ausführen einer Goldgrundmalerei.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 VergMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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