(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
An der Meisterprüfungsarbeit sind zwei Schmucktechniken nachzuweisen.
Farbe, Form und Technik müssen der dargestellten Stilrichtung entsprechen. Für die Meisterprüfungsarbeit ist eine Teilzeichnung nach Angabe anzufertigen.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß das Objekt oder ein Foto des Objekts sowie die Maßaufstellung, die Vorkalkulation und die technische Beschreibung mit Farbauszügen zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Zeichnung und die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.