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# § 1 VergMstrV — Berufsbild

Vergoldermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Vergoldung, Versilberung, Farb- und Weißfassung von Figuren, Altären, Rahmen, Möbeln, Inneneinrichtungen, architekturbezogenen Objekten und Bauteilen,

- 2. Restaurierung von Vergoldungen, Versilberungen sowie von Farb- und Weißfassungen,

- 3. Gestaltung und Herstellung von Bilderrahmen und Einrahmungen.

(2) Dem Vergolder-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der berufsbezogenen Handwerks- und Kunstgeschichte, insbesondere über Stilarten,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Restaurierungstechniken,

- 3. Kenntnisse über Farben- und Formenlehre,

- 4. Kenntnisse der Vergolder- und Faßmalertechniken,

- 5. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,

- 6. Kenntnisse des Aufbaus, der Arten und Eigenschaften der Untergründe,

- 7. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 9. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen, des Brandschutzes sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,

- 10. Entwerfen, Zeichnen, Skizzieren,

- 11. Erstellen von Befunden und Dokumentationen,

- 12. Freilegen und Retuschieren,

- 13. Anfertigen von Rahmen,

- 14. Ausführen von Holzschutzarbeiten,

- 15. Ausführen von Grundierungen für Vergoldung, Versilberung sowie Farb- und Weißfassungen,

- 16. Isolieren und Absperren,

- 17. Herstellen von Verzierformen, Verzieren und Kitten,

- 18. Spachteln und Schleifen,

- 19. Vergolden und Versilbern in Poliment-, Puder-, Mordent-, Leim- und Ölvergoldungstechnik mit Blattmetallen und Metallpulvern,

- 20. Ausführen von Lüstertechniken,

- 21. Ausführen von Farb- und Weißfassungen,

- 22. Marmorieren,

- 23. Ausführen von Brokat- und Graumalerei,

- 24. Ausführen von Stuckfassungen,

- 25. Gravieren und Punzieren,

- 26. Zeichnen und Schneiden von Schablonen sowie Schablonieren,

- 27. Auftragen von Ornamenten mit Kreidegrund,

- 28. Radieren auf Gold und Silber,

- 29. Ausführen von Pinselschriften,

- 30. Lasieren, Maserieren und Malen von Intarsien,

- 31. Patinieren und Tönen von Silber und Gold,

- 32. Mattieren, Lackieren, Beizen und Polieren,

- 33. Aufspannen und Einrahmen von Bildern sowie Aufziehen auf Pappe, Holz und Kunststoff,

- 34. Kaschieren von Pappe, Holz und Kunststoffen,

- 35. Anfertigen von Passepartouts und Linienpassepartouts,

- 36. Zuschneiden von Glas für Bilder,

- 37. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge.

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Zitiervorschlag: § 1 VergMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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