nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 VergMindV 2023 — Ausnahmeregelungen

Vergabemindestentgeltverordnung 2023  
Stand: 01.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen und Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im Anerkennungsjahr befinden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

- 1. die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden oder

- 2. für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor dem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde.

Satz 1 gilt nicht für Vertragsverlängerungen zwischen dem Träger und dem öffentlichen Auftraggeber, die nach dem 24. Juli 2017 vereinbart wurden.

---

Zitiervorschlag: § 3 VergMindV 2023

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VergMindV%202023/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
