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# § 63e VerfGHG NRW (Nordrhein-Westfalen) — (Geltungsdauer)

Verfassungsgerichtshofgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 63a bis 63d gelten auch für Verfahren, die am 5. März 2022 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer an diesem Datum Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 63b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 63b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 5. Juni 2022 erhoben werden muss.

Sechster Teil

Schlussvorschriften

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Zitiervorschlag: § 63e VerfGHG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW/63e

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