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# § 20 VerfGHG NRW (Nordrhein-Westfalen) — (Mündliche Verhandlung)

Verfassungsgerichtshofgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Der Verfassungsgerichtshof hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.

(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann den Beteiligten im Wege der prozessleitenden Verfügung Rechtsbedenken vorhalten.

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Zitiervorschlag: § 20 VerfGHG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW/20

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