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# § 52 VerfGHG NRW - (Nordrhein-Westfalen) — (Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsbeschwerde)

Verfassungsgerichtshofgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß Landesrecht die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung verletze.

(2) Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift erhoben werden.

(3) Die §§ 48 und 49 finden entsprechende Anwendung.

(4) In Verfahren aufgrund der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung oder § 14 Satz 1 der Kreisordnung gibt der Verfassungsgerichtshof denjenigen Gemeinden oder Kreisen Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann. Er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Vertretern das Wort.

Achtes Kapitel

Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden

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Zitiervorschlag: § 52 VerfGHG NRW - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/52

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