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# § 5 VerfGHG NRW - (Nordrhein-Westfalen) — (Ernennung und Amtseid)

Verfassungsgerichtshofgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes. Sämtliche Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid:

,,Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

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Zitiervorschlag: § 5 VerfGHG NRW - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/5

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