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# § 49a VerfGHG NRW - (Nordrhein-Westfalen) — (Verfahrensvorschriften)

Verfassungsgerichtshofgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 17a Absatz 4 des Landeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 17a Absatz 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(5) Der Verfassungsgerichtshof kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

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Zitiervorschlag: § 49a VerfGHG NRW - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/49a

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