Der Verfassungsgerichtshof kann durch einstimmigen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, unzulässige Anträge verwerfen, offensichtlich unbegründete Anträge zurückweisen.
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Der Verfassungsgerichtshof kann durch einstimmigen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, unzulässige Anträge verwerfen, offensichtlich unbegründete Anträge zurückweisen.