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§ 10 VerfGHG NRW - (Nordrhein-Westfalen) — (Geschäftsordnung)

Verfassungsgerichtshofgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung; er beschließt sie in der für die Entscheidung von Streitfällen vorgesehenen Besetzung.

(2) Die Geschäftsordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.