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# § 9 VerfGGBbg (Brandenburg) — Entschädigung

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Verfassungsrichter erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 22 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Haben Verfassungsrichter einen Anspruch auf ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so erhalten sie eine monatliche Entschädigung in Höhe von 11 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Zusätzlich erhält der Präsident eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro, der Vizepräsident eine solche in Höhe von 250 Euro.

(2) Reisekosten werden nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach der höchsten Reisekostenstufe. Dabei gelten als Dienstreisen auch die Reisen der Verfassungsrichter zur Wahrnehmung ihrer verfassungsgerichtlichen Dienstgeschäfte.

(3) Sofern der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichts es als erforderlich erscheinen läßt, können auf Antrag des Verfassungsgerichts bis zu vier Verfassungsrichter für die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt nach Beschluß des Landtages durch dessen Präsidenten. Im Falle ihrer Ernennung werden die hauptamtlichen Verfassungsrichter wie Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht besoldet. Die Dauer ihrer Amtszeit wird hierdurch nicht verlängert.

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Zitiervorschlag: § 9 VerfGGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/9?asof=2026-07-30

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