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# § 6 VerfGGBbg (Brandenburg) — Entlassung, Amtszeitende und Ausscheiden

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Richter des Verfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Der Präsident des Landtages hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen.

(2) Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichts endet zehn Jahre nach dem Tag der Ernennung zum Verfassungsrichter oder mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

(3) Ein Verfassungsrichter scheidet aus seinem Amt aus, wenn

er dauernd dienstunfähig ist oder

er zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder

die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit zum Verfassungsrichter entfallen sind.

Das Ausscheiden wird durch Beschluß des Verfassungsgerichts festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 6 VerfGGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/6?asof=2026-07-30

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