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# § 59 VerfGGBbg (Brandenburg) — Beschwerdeberechtigte

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beschwerde nach Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung gegen die Entscheidung des Landtages in Wahlprüfungssachen kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist:

der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,

ein Wahlberechtigter oder eine Gruppe von Wahlberechtigten, deren Einspruch oder Antrag vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihnen hundert Wahlberechtigte beitreten,

eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt.

(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.

(3) Das Verfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

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Zitiervorschlag: § 59 VerfGGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/59

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