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# § 56 VerfGGBbg (Brandenburg) — Voruntersuchung

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Verfassungsgericht kann eine Voruntersuchung anordnen. Es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Angeklagte sie beantragen.

(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichts zu übertragen. Dieses Mitglied ist von der Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 56 VerfGGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/56?asof=2026-07-30

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