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§ 53 VerfGGBbg (Brandenburg) — Anklagefrist

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anklage kann nur binnen sechs Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.