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# § 52 VerfGGBbg (Brandenburg) — Anklage

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Anklage gegen einen Abgeordneten wegen gewinnsüchtigen Mißbrauchs seiner Abgeordnetenstellung wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Verfassungsgericht erhoben.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Aufgrund des Beschlusses des Landtages fertigt der Präsident des Landtages die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats dem Verfassungsgericht.

(4) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, und die Beweismittel bezeichnen. Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß zur Erhebung der Anklage mit der erforderlichen Mehrheit des Landtages gefaßt worden ist.

(5) Die Anklage wird von einem Beauftragten des Landtages vor dem Verfassungsgericht vertreten.

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Zitiervorschlag: § 52 VerfGGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/52?asof=2026-07-30

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