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# § 49 VerfGGBbg (Brandenburg) — Anhörung

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Verfassungsgericht gibt dem Organ oder der Behörde des Landes, deren Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Verfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligenden Organe können dem Verfahren beitreten, die Landesregierung auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde des Landes beanstandet wird.

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Zitiervorschlag: § 49 VerfGGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/49?asof=2026-07-30

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