(1) Das Verfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
(2) Die Vorschrift des § 41 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 4 (Verfassungsbeschwerde)
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(1) Das Verfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
(2) Die Vorschrift des § 41 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 4 (Verfassungsbeschwerde)