Das Verfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.
Das Verfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.