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# § 28a VerfGGBbg (Brandenburg) — Schriftliches Verfahren

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Hält der Präsident eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren für angezeigt, übermittelt er den Richtern einen Entscheidungsentwurf und bestimmt dabei einen Zeitpunkt für die Rückleitung an das Verfassungsgericht. Widerspricht ein Richter der Entscheidung im schriftlichen Verfahren, so ist das schriftliche Verfahren gescheitert und es findet eine Beratung statt. Ansonsten kommt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustande, wenn die Mehrheit der mitwirkenden Richter bis zu dem von dem Präsidenten bestimmten Zeitpunkt einen mit Unterschrift versehenen übereinstimmenden Entscheidungsentwurf an das Verfassungsgericht zurückgeleitet hat.

(2) Die Übermittlung des Entscheidungsentwurfs durch den Präsidenten und die Rückleitung an das Verfassungsgericht können auch im Wege der Telekopie sowie in entsprechender Anwendung von § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 28a VerfGGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/28a?asof=2026-07-30

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