(1) Das Verfassungsgericht entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein oder mehrere Berichterstatter ernannt sind, stimmen diese zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist unzulässig.