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# § 22a VerfGGBbg (Brandenburg) — Öffentlichkeit, Ton- und Bildaufnahmen

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die mündliche Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung sind öffentlich.

(2) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind zulässig

in der mündlichen Verhandlung, bis der Präsident die Anwesenheit der Beteiligten und Äußerungsberechtigten festgestellt hat,

bei der Verkündung der Entscheidung, bis der Präsident die Entscheidungsformel bekannt gegeben hat.

(3) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Verfassungsgericht Aufnahmen und Übertragungen nach Absatz 2 oder ihre Verwendung ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.

(4) Das Verfassungsgericht kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Nutzung von technischen Geräten, mit denen eine Ton- oder Bildaufzeichnung möglich ist, während der mündlichen Verhandlung untersagen. Die Untersagung betrifft nicht die Beteiligten. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 22a VerfGGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/22a?asof=2026-07-30

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